Zurück nach oben

Nachrichten und Meldungen zum Thema Stiftungen

Aktuelle Artikel zu Stiftungen, Recht und Steuern

Senden Sie uns hier Ihre Fragen oder vereinbaren Sie hier ein Erstgespräch!

Wer seine Vermögenswerte mit Blick auf die Generationenfolge vor Zersplitterung bewahren und Streitigkeiten um Aktien, Immobilien und Co. vermeiden möchte, kann mithilfe einer Familienstiftung stabile Rahmenbedingungen schaffen.

Mit einer Asset-Protection-Strategie versuchen viele Vermögende ihr Vermögen – seien es Wertpapiere, Edelmetalle, Kunstwerke, Barvermögen und Immobilien oder unternehmerische Beteiligungen – so zu strukturieren, dass es vor schädlichen Einflüssen bestmöglich geschützt ist. Das können ungünstige steuerliche Wirkungen sein, Streitigkeiten und Pflichtteilsansprüche in der Erbengeneration, Abfindungen bei Scheidung oder Durchgriffe ins Privatvermögen in Haftungssituationen.

 

Das Problem: Weder das Halten der Assets im Privatvermögen noch die typischen Kapital- und Personengesellschaftsformen bieten ausreichende Möglichkeiten, um eine echte Brandmauer ums Vermögen zu errichten. Daher hat sich in den vergangenen Jahren das Instrument der Familienstiftung profiliert.

 

Die Familienstiftung als selbstständiges Rechtsinstitut übernimmt die Eigentümerrolle über ein Vermögen, sodass grundsätzlich keine Vermögenswerte aufgespalten werden. Die Stiftung ist eine juristische Person, die "sich selbst gehört". Denn nach der Übertragung an die Familienstiftung ist das Vermögen vollständig dem Privatvermögen des Stifters entzogen.

...weiterlesen

Quelle/Fremdlink deutsche-handwerks-zeitung.de

 

Bei der Kapitalanlage gelten immer klarere Regeln, wie Stiftungen investieren: Es muss zu den Werten passen. Doch wie gehen gemeinnützige Organisationen mit Spenden um? Gibt es Unterstützung, die Stiftungen und Vereine nicht annehmen? Und nach welchen Kriterien treffen sie die Auswahl?

Spenden unterstützen gemeinnützige Zwecke, finanzieren etwa Kindergärten, Hilfsangebote oder auch Restaurierungen. Wenn viele geben, um etwas zu bewirken, ist das positiv. Doch wenn es um größere Beträge einzelner Personen oder Organisationen geht, stellen sich schnell Fragen der Wertvorstellung. Das hat etwa die Stiftung Humboldt-Forum im Winter 2021 erlebt, als ein als Unterstützer gewürdigter Bankier eine öffentliche Debatte anstieß. Der fünf Jahre zuvor Verstorbene hatte sich unter anderem fragwürdig zum Völkermord an den europäischen Juden geäußert – und prangte nun, wie alle Spender von Beträgen jenseits der 500.000 Euro, mit Namen und Porträt im Berliner Stadtschloss.

 

Das Humboldt-Forum distanzierte sich – und hängte auf Wunsch des Spendersohnes die Plakette ab. Später folgten weitere Namen, die politisch nicht zu den Vorstellungen des Humboldt-Forums passten, etwa Waffen-SS-Mitglied Rudolf-August Oetker, der mit seiner Familie als „Stütze der NS-Gesellschaft“ gelten darf, wie ein Gutachten es formulierte, das Familie Oetker selbst nach dessen Tod in Auftrag gegeben hatte.

 

...weiterlesen

Quelle/Fremdlink die-stiftung.de

 

Neben der wirtschaftlichen Lage informiert der Jahresbericht 2022 über die Aktivitäten der Geschäftsstelle, die Arbeitskreise sowie über die Tätigkeit der Gremien und die weiter gewachsenen Mitgliederzahlen des Dachverbandes.

 

...weiterlesen

Quelle/Fremdlink stiftungen.org

 

Die erarbeiteten Werte über Generationen hinweg zu schützen, ist eine Herausforderung für viele vermögende Familien. Entscheidend ist es, eine Lösung zu finden, die zur jeweiligen Situation passt. 


Die Nachfolgeplanung für das eigene Vermögen ist etwas sehr Persönliches und damit naturgemäß auch emotional geprägt. Viele Vermögensinhaber bereiten sich darauf vor, ihr womöglich über mehrere Jahrzehnte aufgebautes Vermögen in andere Hände zu geben. Die Beschäftigung mit diesem Gedanken fällt aber selten leicht. Kein Wunder also, dass die Planung und noch mehr die Umsetzung oft nur sehr zögerlich und langsam vonstatten gehen. Dies mag menschlich nachvollziehbar sein, die Folgen eines permanenten Vor-sich-her-Schiebens können jedoch fatal sein – für die Vermögensnachfolger und den -inhaber.

 

Frühzeitig aktiv werden

 

Eine Nachfolgeplanung zu Lebzeiten ist jedoch vor allem dann essentiell, wenn das Vermögen, die Familienverhältnisse oder sogar beides eine gewisse Komplexität aufweisen. Dabei gilt es, frühzeitig das gesamte Vermögen und alle relevanten Akteure im Blick zu haben, um Schritt für Schritt alle zu klärenden Fragen zu definieren.

Wenn auch noch eine unternehmerische Nachfolge zu regeln ist, kommt eine weitere Dimension hinzu. Auch hier sind zahlreiche Befindlichkeiten zu berücksichtigen sowie Interessen und Ziele abzuwägen. Es bedarf keiner ausgeprägten Phantasie, um sich vorzustellen, dass teils gravierende Konflikte vorprogrammiert sein können, die schon mehr als einmal zum Bruch innerhalb von Familien geführt haben, wenn man den Dingen einfach ihren Lauf lässt. Umso wichtiger ist es, möglichst große Klarheit über die Ziele und Vorstellungen des Vermögensinhabers und der beteiligten Personen zu haben.

Geht es beispielsweise primär um die finanzielle Absicherung der Familie? Sollen die Kinder möglichst frühzeitig eigenständig agieren? Soll das Familienvermögen gebündelt bleiben oder ist die Gründung verschiedener eigenständiger Vermögenssphären der richtige Weg?

 

...weiterlesen

Quelle/Fremdlink die-stiftung.de

Was ist NEU? Auf einen Blick!

ACHTUNG FRISTABLAUF 31. DEZEMBER 2022 FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN! 


Die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister konnte bis 31. Juli 2021 unterbleiben, wenn sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern (z.B. Handelsregister) ergaben. Durch Einführung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG), Änderungen im Geldwäschegesetz (GWG) und die Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten, sollen die Daten seit dem 01. August 2021 direkt aus dem Transparenzregister abrufbar sein. Damit erstarkt das Transparenzregister zum Vollregister. 

 

ALLE Gesellschaften sind daher nunmehr verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen.  

 

Die Fristen zur erforderlichen Meldung laufen im Jahr 2022 aus.  

 

HANDLUNGSBEDARF  
Handlungsbedarf besteht jetzt für eingetragene Personengesellschaften, insbesondere 

  • OHG
  • KG 
  • GmbH & Co. KG. 

 

UMSETZUNGSFRISTEN 
Für die nach dem TranFinG erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister gelten folgende Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.), die im Laufe des Jahres 2022 auslaufen werden 

 

  • AG, SE, KGaA: 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft : 30. Juni 2022
  • alle anderen (z.B. eingetragene Personengesellschaften): 31. Dezember 2022

 

Die Übergangsfristen gelten für solche Gesellschaften, die nach bisheriger Rechtslage nicht zur Meldung verpflichtet waren. Alle neu gegründeten Gesellschaften haben die Pflicht, unverzüglich die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu hinterlegen.

 

AUSSETZUNG DER VERFOLGUNG VON ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

FÜR DIE VORGENANNTEN GESELLSCHAFTEN, DIE BISHER NICHT ZUR Meldung verpflichtet waren, ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für einen Zeitraum von einem Jahr ausgesetzt (§ 59 Abs. 9 GwG n.F.), also bis zum 31. März 2023, 30. Juni 2023, bzw. 31. Dezember 2023. 

 

Auch sind für die bislang von der Meldefiktion profitierenden Gesellschaften die Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung bis zum 01. April 2023 nicht abzugeben (§ 59 Abs. 10 GwG n.F.).  

 

Ändern sich wirtschaftlich Berechtigte während laufender Übergangsfristen (zum Beispiel durch Gesellschafterwechsel oder Änderungen in der Geschäftsführung), muss im Einzelfall geprüft werden, ob das eine Meldung erforderlich macht oder der Ablauf der Übergangsfrist weiter abgewartet werden kann. 

 

AUSNAHME VEREINE 
Vereine sind von der neuen Regelung ausgenommen (§ 20a GwG n.F.). Die registerführenden Stellen entnehmen die benötigten Daten aus dem Vereinsregister, sofern der Verein nur „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte hat (i.d.R. typische Vereine mit Mitgliedern) und der Vorstand seinen Sitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Vereine sind verpflichtet, die Angaben zu korrigieren.  

 

 

EINTRAGUNGSPFLICHT FÜR AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN 
Eintragungspflicht ins Transparenzregister besteht auch für eine ausländische Gesellschaft, wenn sie sich verpflichtet, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben, wenn sich Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehat. Die Eintragungspflicht gilt jedoch nicht, wenn die ausländische Gesellschaft die erforderlichen Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt hat. 

 

Bei Transaktionen über in Deutschland gelegene Immobilien mit ausländischen Erwerbern sollte daher rechtzeitig geprüft werden, ob eine Meldung an das Transparenzregister nötig ist. Mit Blick auf das bei unterbliebener Meldung bestehende Beurkundungsverbot sollte dieser Punkt auch rechtzeitig mit dem beurkundenden Notar abgestimmt werden. Gegebenenfalls ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn die nötigen Angaben zum Erwerber bereits an das entsprechende Register eines anderen EU-Mitgliedsstaates gemeldet sind. 

 

 

STAATSANGEHÖRIGKEITEN 
Wirtschaftlich Berechtigte mit mehreren Staatsangehörigkeiten müssen ab dem 01. August 2021 alle Staatsangehörigkeiten im Transparenzregister hinterlegen. 

 

EINTRAGUNGSPFLICHT IM RAHMEN ERHALTENER CORONAHILFEN 
Im Rahmen der Anträge auf Überbrückungshilfe ist unter anderem grundsätzlich zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind, sofern die wirtschaftlich Berechtigten nicht über ein anderes elektronisches Register abrufbar sind (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister). 

 

Aufgrund der Änderungen des GwG und der Abschaffung der Mitteilungsfiktion über ein anderes Register seit dem 01. August 2021 hat diese Mitteilungsfiktion keine Gültigkeit mehr. Für die Corona-Hilfen ist daher zwingend die vollständige Eintragung im Transparenzregister innerhalb der oben genannten Fristen vorzunehmen. Andernfalls droht eine Ablehnung der Anträge oder sogar die vollständige Rückzahlungspflicht 
bereits gewährter Hilfen. 

 

Des Weiteren bestehet die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind. Dies gilt beispielsweise für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, wenn sie die entsprechenden Angaben nicht bereits an ein anderes Register eines 
Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben. 

 

Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird. 

 

 

WEITERE ANFORDERUNGEN UND SANKTIONEN 
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (Miteigentümer, Anteilsinhaber, Geschäftsführer, Berechtigter) sollte lückenlos dokumentiert werden. Es sollte regelmäßig geprüft werden, ob der wirtschaftlich Berechtigte wechselt und ob dies eine Aktualisierung im Transparenzregister zur Folge hat. Gleiches gilt, wenn sich der Wohnort oder der Name in Folge einer Heirat des wirtschaftlich Berechtigten ändert. 

 

Erfolgt eine fehlerhafte Meldung oder unterbliebt sie, droht ein Verwarngeld bis zu 55 Euro oder ein Bußgeld zwischen 50 Euro in leichten Fällen und bei schwerwiegenden Verstößen bis zu 1 Mio. Euro (bzw. 5 Mio. Euro). Verpflichtete und haftbar sind die gesetzlichen Vertreter.

 

WAS ZU TUN IST 
Die Übergangsfristen und die Ausnahmeregelungen beim Bußgeldverfahren sind zwar relativ großzügig. Trotzdem sollte die Eintragung in das Transparenzregister zügig erfolgen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, die fachliche Unterstützung hierfür als Sinnvoll zu erachten. Sind Sie bereits im Transparenzregister eingetragen, empfehlen wir Ihnen die Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, zum Beispiel auch, ob sich sei Wohnort geändert hat.  

 

 

Haben Sie hierzu Fragen und wünschen Sie sich einen Gesprächspartner zu diesem Thema, sind wir gerne für Sie da.  

 

Bitte senden Sie uns Ihr Anliegen per Mail oder rufen Sie uns an. 

 

 

 

Artikel zum Download

Die Grundsteuerreform betrifft auch Stiftungen, selbst wenn sie mit ihrem Grundbesitz grundsteuerbefreit sind. Eine erneute Prüfung der Steuerbefreiung ist nicht ausgeschlossen.

 

Im November 2019 hat der Bundesgesetzgeber das neue Grundsteuer-Reformgesetz (sogenannte Bundesmodell) beschlossen und gleichzeitig durch eine Grundgesetzänderung den Ländern die Möglichkeit gegeben, abweichende Regelungen zu treffen.

 

Die Reform der Grundsteuer betrifft auch Stiftungen, Vereine und andere Non-Profit-Organisationen, selbst wenn diese mit ihrem Grundbesitz einer Grundsteuerbefreiung unterliegen. Unabhängig davon, ob eine Grundsteuerbefreiung greift, sind gemeinnützige Körperschaften, die zum Stichtag 01.01.2022 als Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte gelten, in der Regel bis zum 31.10.2022 zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 verpflichtet. Dies gilt nach dem derzeitigen Informationsstand in fast allen Bundesländern. Sonderregelungen für gemeinnützige Körperschaften wurden bisher von den zuständigen Finanzbehörden trotz des drohenden erheblichen Verwaltungsaufwandes noch nicht getroffen. Lediglich in Nordrhein-Westfalen ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand eine Befreiung von der Abgabe der Erklärung vorgesehen, stattdessen wird jedoch die Abgabe einer Liste mit Informationen über das Grundstück erwartet.

Grundbesitz von gemeinnützigen Zwecken ist von der Grundsteuer befreit

Grundbesitz von Stiftungen, der für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird, ist i.d.R. von der Grundsteuer befreit. Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundstückes jedoch für Zwecke eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (bspw. Gastronomie) oder die Vermögensverwaltung (insb. Vermietung für nicht gemeinnützige Zwecke) genutzt, wird für diesen Gebäudeteil keine Befreiung gewährt. Bei einer gemischten Nutzung von Räumlichkeiten besteht eine vollständige Grundsteuerpflicht, wenn die Nutzung für nicht gemeinnützige Zwecke überwiegt. Für Wohnungen – auch wenn diese für gemeinnützige Zwecke genutzt werden – ist die Grundsteuerbefreiung stets ausgeschlossen.

 

...weiterlesen

Quelle/Fremdlink stiftungen.org

 

Wann sind Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einzustufen? Der BFH hat klargestellt, dass eine gemeinnützige Stiftung für den Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine „nahestehende Person“ darstellen kann. In der Folge können Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung als vGA zu qualifizieren sein. Im Streitfall ging es um Sachspenden in Form von wertvollen Kunstwerken.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 13.07.2021 (I R 16/18) dazu Stellung genommen, ob eine Kapitalgesellschaft dergestalt im Verhältnis zu einer Stiftung stehen kann, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gegeben sein kann.

 

Sachverhalt im Besprechungsfall

Am Stammkapital der A-GmbH waren die Eheleute B und C beteiligt. Diese gründeten als einzige Stifter die gemeinnützige A-Stiftung, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist.

Der Zweck sollte u.a. dadurch verwirklicht werden, dass die von den Eheleuten in die Stiftung eingebrachte Sammlung von Kunstwerken gepflegt und als Dauerleihgabe der Galerie in X oder dem Kunstmuseum in Z zur Verfügung gestellt wird.

Vorstandsmitglieder der A-Stiftung sind u.a. die Eheleute B und C sowie Vertreter der vorgenannten Museen. Die Eheleute B und C spendeten wertvolle Kunstwerke an die A-Stiftung. Zudem spendete die A-GmbH von ihr erworbene Kunstwerke an die A-Stiftung und machte diese Sachspenden als Betriebsausgaben geltend.

 

...weiterlesen

Quelle/Fremdlink deubner-steuern.de

 

Bei der Betrachtung von Stiftung und Demokratie geht es wahrlich nicht nur um die parteinahen Stiftungen, die sich – überwiegend in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins – um die Förderung der politischen Bildung im Lande bemühen. In der Tat geht es um alle gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Stiftungen, unabhängig von ihrer Größe und ihrem Stiftungszweck. Ihre schlichte Existenz gehört zum Fundament eines demokratischen Gemeinwesens.

 

Macht ist relativ

„Demokratie“ leitet sich ab von den altgriechischen Wörtern „demos“ (Staatsvolk) und „kratos“ (Macht/Gewalt); die Fähigkeit eines Volkes, bzw. einer Bevölkerung, ihr Gemeinwesen zu gestalten, hängt also von der Machtfülle ab, die ihr die jeweilige Verfassung zugesteht. Macht ist somit relativ. In einer repräsentativen parlamentarischen Demokratie wie der unseren, in der das Volk über die Wahl von Abgeordneten Macht delegieren muss, kann genau dadurch das Gefühl entstehen, machtlos zu sein: einfach zu weit weg von den Herrschenden und Handelnden.

 

Dem gegenüber steht die Unmittelbarkeit des (selbstlosen) stifterischen Handelns, des selbst Gestaltenkönnens. Geschützt durch rechtliche und steuerrechtliche Rahmenbedingungen gestalten Stiftungen durch ihr Wirken unser Gemeinwesen, im Kleinen, wie im Großen, lokal, regional oder gar global. Sie machen unser Leben bunter, sportlicher, musischer, sozialer, gesünder, gelegentlich klüger und nicht zuletzt nachhaltiger.

 

Ich glaube, dass wir alle uns ein Leben ohne Stiftungen nicht mehr vorstellen können und es auch gar nicht wollen, weil Stiftungen ein wesentliches Medium darstellen, um unser Dorf, unsere Stadt, unser Land und unsere Gesellschaft selbst gestalten können; eben im Wortsinne demokratisch. Doch halt, ist dies tatsächlich so? Wir dürfen nicht übersehen, dass es in Deutschland mehr als 600.000 Vereine gibt, hingegen „nur“ ca. 24.000 Stiftungen. Vereine sind demzufolge durch die schlichte Anzahl und ihre Mitglieder gesellschaftsrelevanter als Stiftungen.

 

...weiterlesen

Quelle/Fremdlink die-stiftung.de

 

Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn die Anteile an der Personengesellschaft zwar von einer rechtsfähigen Stiftung gehalten werden, der Gläubiger jedoch aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Stiftung mittelbar in der Lage ist, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.

 

Hintergrund: KG-Beteiligung einer Familienstiftung

Streitig war, ob Zinsen aus Forderungen gegenüber einer GmbH & Co. KG dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, nachdem die (verheirateten) Gläubiger ihre Beteiligungen an der KG und an der Komplementär-GmbH auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung übertragen haben.

Die Eheleute waren zunächst je hälftig an der N-GmbH & Co. KG (N-KG) sowie an der N-GmbH (Komplementärin) beteiligt. In 2014 übertrugen sie ihre Anteile (KG und GmbH) auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung. Deren Zweck war es, dem Wohle der Stifterfamilie zu dienen.

 

...weiterlesen

 

Quelle/Fremdlink haufe.de

 

So wie jede/r Einzelne von uns, jede Kommune und jedes Unternehmen stehen auch Stiftungen vor der Herausforderung, gewohntes Handeln zu hinterfragen und zukunftsfähig auszurichten. Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) bietet mit seinen 20 Kriterien einen Rahmen dafür, dies strukturiert und strategisch zu tun. Auf Initiative eines Kreises von Stiftungen wird jetzt ein Leitfaden veröffentlicht, der Stiftungen dabei helfen soll, ihr Nachhaltigkeitsmanagement bewusst zu gestalten. Der Prozess beginnt mit einer Wesentlichkeitsanalyse, auf deren Grundlage jede Stiftung die für sie relevanten Nachhaltigkeitskriterien bearbeiten und Verbesserungen anstoßen kann.

 

Das eigene Stiftungshandeln nachhaltig ausrichten

Die initiierenden Stiftungen - Alfred Toepfer Stiftung F. V. S., Bertelsmann Stiftung, Heinz Sielmann Stiftung, Robert Bosch Stiftung GmbH, Stiftungsnetzwerk Natur-Netz Niedersachsen e. V. und Veolia Stiftung - möchten mit dem DNK-Leitfaden Stiftungen dazu einladen, das Thema Nachhaltigkeit für sich als Chance zu nutzen. Denn: Das eigene Stiftungshandeln, Förderpraktiken sowie Vermögensanlagen schrittweise an den Anforderungen nachhaltiger Entwicklung auszurichten heißt, die eigene Zukunftsfähigkeit zu managen.

 

...weiterlesen

 

Quelle/Fremdlink stiftungen.org

 

Ihr persönlicher Kontakt

Lothar Boelsen

E-Mail schreiben

Tel: +49 351 254 77-0

Anne Rinkenberger

E-Mail schreiben

Tel: +49 69 971 231-0

Hans Thomas Richter

E-Mail schreiben

Tel: +49 351 254 77-0